2. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Beschwerdeantwort an die Klägerin wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Parteikosten zu tragen. Auf das Erheben von Gerichtskosten wird indessen verzichtet (§ 5 Abs. 3 GebührD). Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.