Der Beklagte wurde damit nicht benachteiligt und entsprechend auch nicht beschwert. Selbst wenn die Vorinstanz superprovisorische Massnahmen erlassen hätte, wäre dagegen aber kein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel gegeben, da von den Parteien verlangt wird, dass sie vor der Ergreifung eines Rechtsmittels das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmegericht durchlaufen (BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 86 E. 1.1.1). Zusammengefasst ist auf die Beschwerde infolge funktioneller Unzuständigkeit des Obergerichts und mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. -4-