1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 28. November 2024, mit welcher der von der Klägerin beantragte Erlass von superprovisorischen Massnahmen abgewiesen wurde. Soweit der Beklagte im Rechtsmittelverfahren vorbringt, das Eheschutzgesuch der Klägerin sei abzuweisen, und er Anträge hinsichtlich des Zugangs zur ehelichen Wohnung stellt, ist darauf von vornherein nicht einzugehen, da dies nicht Streitgegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. November 2024 ist. Das Obergericht ist für die Behandlung solcher Vorbringen funktionell nicht zuständig.