Die Eingaben des Beklagten leitete das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Familiengerichts, mit Schreiben vom 24. Dezember 2024 zuständigkeishalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: