Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.3 (SF.2024.75) Art. 7 Entscheid vom 15. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Zofingen vom 28. November 2024 betreffend superprovisorische Massnahmen im Eheschutzverfahren -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Beim Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen ist zwischen den Parteien ein Eheschutzverfahren rechtshängig (SF.2024.75). 2. 2.1. Mit Eheschutzgesuch vom 27. November 2024 beantragte die Klägerin u.a., dass dem Beklagten im Sinne einer superprovisorischen Massnahme nach Art. 265 ZPO zu verbieten sei, sich der Klägerin anzunähern bzw. sich in der Umgebung der ehelichen Liegenschaft sowie in der Umgebung des Arbeitsortes der Klägerin aufzuhalten. 2.2. Mit Verfügung vom 28. November 2024 wies das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Familiengerichts, den mit Eheschutzgesuch gestellten An- trag der Klägerin um Erlass von superprovisorischen Massnahmen ab. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit als "Widerspruch gegen die Verfügung" titulierter Eingabe vom 5. Dezember 2024 sowie mit als "Ein- sprache gegen die Verfügung" titulierter Eingabe vom 16. Dezember 2024 sinngemäss Beschwerde. Er reichte diese Eingaben beim Bezirksgericht Zofingen ein. Die Eingaben des Beklagten leitete das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Familiengerichts, mit Schreiben vom 24. Dezember 2024 zuständig- keishalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechts- schutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmit- telverfahrens entspricht das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Be- schwer, wobei die rechtsmittelerhebende Partei sowohl formell als auch materiell beschwert sein muss. Die beschwerdeführende Partei gilt als for- mell beschwert, wenn sie mit ihren Anliegen im erstinstanzlichen Verfahren -3- zumindest teilweise unterlegen ist. Materielle Beschwer ist gegeben, wenn die rechtsmittelerhebende Partei durch den angefochtenen Entscheid in ih- rer Rechtsstellung nachteilig betroffen ist (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 59). 1.2. Mit seinen als "Widerspruch" und "Einsprache" titulierten Eingaben vom 5. und 16. Dezember 2024 weist der Beklagte von der Klägerin gegen ihn erhobene Vorwürfe zurück und bestreitet verschiedene Vorbringen der Klä- gerin in deren Eheschutzgesuch vom 27. November 2024. Zudem bean- tragt der Beklagte die Abweisung der Eheschutzbegehren der Klägerin so- wie die Festlegung von angemessenen Massnahmen, welche ihm den Zu- gang zu seinem Wohnort und die Erlangung seines Eigentums, welches sich in der gemeinsamen Wohnung der Parteien befinde, ermöglichen sol- len. 1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die vor- instanzliche Verfügung vom 28. November 2024, mit welcher der von der Klägerin beantragte Erlass von superprovisorischen Massnahmen abge- wiesen wurde. Soweit der Beklagte im Rechtsmittelverfahren vorbringt, das Eheschutzgesuch der Klägerin sei abzuweisen, und er Anträge hinsichtlich des Zugangs zur ehelichen Wohnung stellt, ist darauf von vornherein nicht einzugehen, da dies nicht Streitgegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. November 2024 ist. Das Obergericht ist für die Behandlung solcher Vorbringen funktionell nicht zuständig. Vielmehr hat sich die Vorinstanz im laufenden Eheschutzverfahren damit zu befassen. Sofern sich die Beschwerde gegen die Abweisung der von der Klägerin beantragten superprovisorischen Massnahmen richtet, ist festzuhalten, dass dem Beklagten damit keinerlei Pflichten auferlegt wurden. Seine Rechtsstellung wurde durch die Abweisung des Antrags der Klägerin nicht berührt. Der Beklagte wurde damit nicht benachteiligt und entsprechend auch nicht beschwert. Selbst wenn die Vorinstanz superprovisorische Massnahmen erlassen hätte, wäre dagegen aber kein kantonales oder eid- genössisches Rechtsmittel gegeben, da von den Parteien verlangt wird, dass sie vor der Ergreifung eines Rechtsmittels das kontradiktorische Ver- fahren vor dem Massnahmegericht durchlaufen (BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 86 E. 1.1.1). Zusammengefasst ist auf die Beschwerde infolge funktioneller Unzustän- digkeit des Obergerichts und mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu- treten. -4- 2. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Beschwerdeantwort an die Kläge- rin wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte als unterlegene Par- tei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Parteikosten zu tra- gen. Auf das Erheben von Gerichtskosten wird indessen verzichtet (§ 5 Abs. 3 GebührD). Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte -5- elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella