Fr. 8'490.00 erzielen (BB 24) und dadurch zusätzliche Liquidität erlangen. Demnach kann heute davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte wirtschaftlich wird erholen können. Insgesamt erscheint daher die Zahlungsfähigkeit der Beklagten wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Deshalb ist das Konkurserkenntnis der Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. -8-