Nach einer weiteren Zahlung vom 17. Februar 2025 (BB 34) war somit bei Einreichung der Beschwerde am 17. Februar 2025 noch eine Betreibung im Betrag von Fr. 2'130.50 offen. Die monatlichen Einnahmen der Beklagten aus dem Verkauf von Abos und aus Untervermietung genügen, um diese noch offene, in Betreibung gesetzte Forderung zu tilgen. Damit hat die Beklagte kurzfristig als zahlungsfähig zu gelten. In ihrer Beschwerde legte sie überdies plausibel dar, dass dies auch in nächster Zeit der Fall sein wird: