_ betreffend den Eingang einer weiteren Zahlung von Fr. 360.25 am 10. Februar 2025 (BB 15) ein. Damit hat die Beklagte die vollständige Tilgung der Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 1'042.30 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen den vorinstanzlichen Entscheid durch Urkunden nachgewiesen und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten) erfüllt.