3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erklärte mit Eingabe vom 3. März 2025, sie verzichte auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).