" 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Lenzburg vom 5. Februar 2025 (SG.2024.165) sei aufzuheben; 2. Der Konkurs über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben; 3. Das Konkursamt des Kantons Aargau sei über den Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über die Beschwerdeführerin zu informieren; 4. Der Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über die Beschwerdeführerin seien umgehend im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren." Ausserdem beantragte die Beklagte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.