4. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 350.00 zusteht. 5. Es wird eine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 10. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: