1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 23. September 2024 für eine Forderung von Fr. 217.80 nebst Zins zu 5 % seit 12. September 2024, reglementarische Kosten von Fr. 150.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00 und 5 % Verzugszins vor Betreibung von Fr. 2.18. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 1. Oktober 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.