dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den bei ihr vom Beklagten hinterlegten Betrag von Fr. 700.00 (Fr. 1'200.00 abzüglich der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00) an das Konkursamt zu überweisen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.