Auch die Lebenshaltungskosten des Beklagten können mangels Vorliegens eines Mietvertrags, einer Krankenkassenpolice, von Steuerunterlangen und weiteren Rechnungen etc. nicht beurteilt werden. Die Lebenshaltungskosten wären im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit mitzuberücksichtigen gewesen, da der Konkurs über den Beklagten als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person eröffnet wurde, und er für sämtliche Verbindlichkeiten mit seinem privaten Vermögen haftet.