4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 17. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. -3- 3.2. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG).