Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.381 (SG.2025.263) Art. 30 Entscheid vom 3. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Gasser Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagter A._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes C._____ vom 13. Juni 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 167.35 (nebst Zinsen zu 5 % seit dem 6. Juni 2025 auf Fr. 146.00). 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 7. Juli 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 14. August 2025 wurde dem Beklagten am 1. September 2025 zugestellt. 2. 2.1. Die Klägerin stellte am 30. September 2025 beim Bezirksgericht Bremgar- ten das Konkursbegehren. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 15. Dezem- ber 2025 wie folgt: " 1. Über B._____, […], Inhaber des Einzelunternehmens […], wird mit Wir- kung ab 15. Dezember 2025, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen. 3. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 17. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. -3- 3.2. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 ZPO). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMMON/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 17. Dezember 2025 zu- gestellt (VA act. 31). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit, unter Be- rücksichtigung dessen, dass kein Fristenstillstand galt (Art. 56 Abs. 2 SchKG; Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2025 [ZSU.2025.201], E. 1.2.3.) am 29. Dezember 2025 ab (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) belief sich auf Fr. 589.15 (VA act. 18). Der Beklagte hinterlegte gleichzeitig mit der Einrei- chung der Beschwerde am 23. Dezember 2025 den Betrag von Fr. 1'200.00 (inkl. Kostensicherheit für das Beschwerdeverfahren von Fr. 500.00) bei der Obergerichtskasse. Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin) erfüllt. 2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit -4- rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähig- keit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen wer- den kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt be- weisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behaup- tungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die ge- eignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfä- hig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf un- absehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig er- weist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäu- fen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsge- wohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. Der Beklagte reicht keinerlei Unterlagen ein, welche eine Überprüfung sei- ner Zahlungsfähigkeit zulassen würden. Es fehlt nicht nur der Betreibungs- registerauszug, sondern auch weitere Unterlagen über allfällige Schulden -5- des Beklagten. Auch Belege über liquide Mittel, wie Kontoauszüge, Bilan- zen, Erfolgsrechnungen und dergleichen liegen nicht vor. Wie sich die ak- tuelle Auftragslage präsentiert, kann mangels Auftragsbestätigungen, Ver- träge und Debitorenlisten etc. ebenso wenig überprüft werden. Angesichts dessen, dass der Beklagte gemäss eigener Darstellung an einem Burn-out leidet, dürfte eine erfolgreiche oder zumindest stabile Auftragslage indes- sen höchst fraglich sein. Auch die Lebenshaltungskosten des Beklagten können mangels Vorliegens eines Mietvertrags, einer Krankenkassenpo- lice, von Steuerunterlangen und weiteren Rechnungen etc. nicht beurteilt werden. Die Lebenshaltungskosten wären im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit mitzuberücksichtigen gewesen, da der Konkurs über den Beklagten als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person eröffnet wurde, und er für sämtliche Verbindlichkeiten mit seinem privaten Vermö- gen haftet. Damit ist die Zahlungsfähigkeit des Beklagten nicht glaubhaft gemacht. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Ent- scheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos geworden. 3. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist im Be- schwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zinsen und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu über- weisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuld- ner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinter- legung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den bei ihr vom Beklagten hinterlegten Betrag von Fr. 700.00 (Fr. 1'200.00 abzüglich der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00) an das Konkursamt zu überweisen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des Oberge- richtsentscheids die Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 700.00 an das Konkursamt zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 3. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser