BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Ob das als Rechtsöffnungstitel präsentierte Urteil richtig ist oder nicht, fällt dagegen nicht in die Prüfungskompetenz des Rechtsöffnungsgerichts (BGE 135 III 315 E. 2.3), weshalb im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht zu beurteilen ist, ob das Scheidungsurteil gestützt auf Art. 129 ZGB abzuändern ist. Anzumerken bleibt, dass im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten eingegriffen werden darf (vgl. Art. 93 SchKG).