Die dagegen geltend gemachten Vorbringen des Beklagten, wonach dieser Entscheid sein Existenzminimum verletze bzw. die "Notwendigkeit eines Revisionsverfahrens" gemäss Art. 129 ZGB nicht berücksichtigt werde, richten sich gegen die materielle Richtigkeit des Scheidungsurteils des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 28. Juni 2023. Damit ist der Beklagte im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, da das Rechtsöffnungsgericht einzig zu prüfen hat, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).