_ vom 28. Juni 2023 biete (angefochtener Entscheid, E. 2.2 und 2.3), auseinander. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf diese – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Zustellung zur Beschwerdeantwort an den Kläger – nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2 oben).