Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.378 (SR.2025.384) Art. 8 Entscheid vom 14. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] … Beklagter C._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2025) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Be- treibungsamts Q._____ betrieb der Kläger den Beklagten für eine Forde- rung von Fr. 13'260.00 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. Als Forderungsgrund wurde angegeben: " Ausstehende monatliche Kinderalimente für A._____ seit Februar 2024 (pro Monat ist der Betrag 780.00 -> 17 x CHF 780 = insgesamt CHF 13'260.00 für die Monate Februar bis und mit Juni 2025" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 18. Juni 2025 zugestellt, wo- raufhin dieser am 18. Juni 2025 Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 24. September 2025 beantragte der Klä- ger beim Gerichtspräsidium R._____ unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beklagten für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 13'260.00 zuzüglich Zins von 5 % seit Februar 2024 sowie für die Zahlungsbefehlskosten Rechtsöffnung. 2.2. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2025; Rechtshängig- keit des Rechtsöffnungsbegehrens am 24. September 2025) für den Be- trag von Fr. 13'260.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die vom Gesuchsteller mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits be- zahlte Entscheidgebühr von Fr. 400.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zah- lungen des Gesuchgegners vorab erheben darf. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Der Kläger erhob mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (persönlich über- bracht am 17. Dezember 2025) Beschwerde gegen diesen ihm am 8. De- zember 2025 zugestellten Entscheid und stellte folgende Rechtsbegehren: -3- " 1. Die vorliegende Beschwerdeschrift sei als form- und fristgerecht einge- reicht zu betrachten. 2. Der Entscheid des Bezirksgericht R._____ vom 3. Dezember 2025 sei auf- zuheben. 3. Eventualantrag: Die Zwangsvollstreckung der Forderung von CHF 13'260.00 sei SOFORT auszusetzen (Provisorische Massnahme), bis über die anhängige oder demnächst einzureichende Revisionsklage betreffend die Unterhaltsbeiträge (Art. 129 ZGB) und die Überprüfung der Leistungsfähigkeit entschieden wurde." 3.2. Die Akten wurden beigezogen, jedoch auf die Einholung einer Beschwer- deantwort des Klägers verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Dabei können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann auf- grund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos ver- standen werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechts- mittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Be- gründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Mög- lichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach -4- Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). 2. Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2025 nicht ansatzweise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wo- nach der Beklagte weder Tilgung, Stundung noch Verjährung der Forde- rung geltend mache und das Rechtsöffnungsverfahren keine Hand zur Be- urteilung von Vorbringen zum materiellen Bestand des vom Kläger als de- finitiven Rechtsöffnungstitel eingereichten rechtskräftigen Scheidungsur- teils des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 28. Juni 2023 biete (angefochtener Entscheid, E. 2.2 und 2.3), auseinander. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf diese – in An- wendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Zustellung zur Beschwerdeantwort an den Kläger – nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2 oben). 3. Die Beschwerde wäre ohnehin auch abzuweisen. So hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (und es ist auch unbestritten), dass für den Betrag von Fr. 13'260.00 (zzgl. Zins) mit dem seit 15. Juli 2023 rechtskräftigen Ent- scheid des Präsidiums des Familiengerichts R._____ OF.2020.15 vom 28. Juni 2023 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2 ff.). Die dagegen geltend gemachten Vorbringen des Be- klagten, wonach dieser Entscheid sein Existenzminimum verletze bzw. die "Notwendigkeit eines Revisionsverfahrens" gemäss Art. 129 ZGB nicht be- rücksichtigt werde, richten sich gegen die materielle Richtigkeit des Schei- dungsurteils des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 28. Juni 2023. Damit ist der Beklagte im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, da das Rechtsöffnungsgericht einzig zu prüfen hat, ob ein Vollstreckungs- titel vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Ob das als Rechtsöffnungstitel präsen- tierte Urteil richtig ist oder nicht, fällt dagegen nicht in die Prüfungskompe- tenz des Rechtsöffnungsgerichts (BGE 135 III 315 E. 2.3), weshalb im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht zu beurteilen ist, ob das Scheidungs- urteil gestützt auf Art. 129 ZGB abzuändern ist. Anzumerken bleibt, dass im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs nicht in das betreibungs- rechtliche Existenzminimum des Beklagten eingegriffen werden darf (vgl. Art. 93 SchKG). 4. Soweit der Beklagte sinngemäss den Antrag stellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird dieser mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. -5- 5. Der Beklagte ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dies setzt nach Art. 117 ZPO voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend waren die Rechtsbegehren des Beklag- ten nach dem Dargelegten von Vornherein aussichtslos. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Prozesskosten dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einbezugs ist dem Kläger im Beschwerdeverfah- ren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 13'260.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess