3. Die Beschwerde wäre ohnehin auch abzuweisen. So hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (und es ist auch unbestritten), dass für den Betrag von Fr. 13'260.00 (zzgl. Zins) mit dem seit 15. Juli 2023 rechtskräftigen Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts R._____ OF.2020.15 vom 28. Juni 2023 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2 ff.). Die dagegen geltend gemachten Vorbringen des Beklagten, wonach dieser Entscheid sein Existenzminimum verletze bzw. die "Notwendigkeit eines Revisionsverfahrens" gemäss Art.