2. Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2025 nicht ansatzweise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beklagte weder Tilgung, Stundung noch Verjährung der Forderung geltend mache und das Rechtsöffnungsverfahren keine Hand zur Beurteilung von Vorbringen zum materiellen Bestand des vom Kläger als definitiven Rechtsöffnungstitel eingereichten rechtskräftigen Scheidungsurteils des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 28. Juni 2023 biete (angefochtener Entscheid, E. 2.2 und 2.3), auseinander.