3. Eventualantrag: Die Zwangsvollstreckung der Forderung von CHF 13'260.00 sei SOFORT auszusetzen (Provisorische Massnahme), bis über die anhängige oder demnächst einzureichende Revisionsklage betreffend die Unterhaltsbeiträge (Art. 129 ZGB) und die Überprüfung der Leistungsfähigkeit entschieden wurde." 3.2. Die Akten wurden beigezogen, jedoch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: