2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 24. September 2025 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium R._____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 13'260.00 zuzüglich Zins von 5 % seit Februar 2024 sowie für die Zahlungsbefehlskosten Rechtsöffnung. 2.2. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts: