__ AG von Fr. 27'248.43 ersichtlich ist. Dieser einzig zu berücksichtigende Beleg (vgl. E. 1.2 hiervor) ändert angesichts dessen, dass im Übrigen keine weiteren (zu beachtenden) Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten vorliegen und sich ihre wirtschaftliche Lage somit nicht ansatzweise beurteilen lässt, nichts daran, dass es an der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit fehlt. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Konkurseröffnung ist daher nicht in Anwendung von Art. 174 Abs. 2 SchKG aufzuheben.