Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit behauptet die Beklagte in der Beschwerde vom 18. Dezember 2025 schlicht, diese sei gegeben, reicht jedoch mit der Beschwerde vom 18. Dezember 2025 keinerlei Belege ein, obwohl es an ihr gelegen wäre, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der am 22. Dezember 2025 und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist am 29. Dezember 2025 erstatteten Eingabe legt die Beklagte einen undatierten, aber jedenfalls nach Konkurseröffnung erstellten E-Banking Beleg "Konten & Karten" der C.__