Diesen beiden Schreiben lässt sich nichts über den Zeitpunkt der Zahlungen der Beklagten an das Betreibungsamt Q._____, die offenbar am 17. Dezember 2025 an die Klägerin weitergeleitet wurden, entnehmen, weshalb es dabei bleibt, dass die vollständige Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung nicht nachgewiesen ist. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Konkurseröffnung ist daher nicht in Anwendung von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG aufzuheben. 2.2. 2.2.1. Es bleibt zu prüfen, ob ein Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 Abs. 2 SchKG vorliegt.