In den vorinstanzlichen Akten befinden sich zwei an die Vorinstanz gerichtete Schreiben der Klägerin vom 17. und 18. Dezember 2025, in welchen mitgeteilt wurde, dass von der ursprünglich offenen Schuld mit Valutadatum 17. Dezember 2025 die Beträge von Fr. 2'012.35 und Fr. 620.00 in Abzug gebracht worden seien, womit die Forderung, samt den Verzugszinsen sowie den Betreibungs- und Gerichtskosten, vollumfänglich beglichen sei (VA, act. 15 und 17). Diesen beiden Schreiben lässt sich nichts über den Zeitpunkt der Zahlungen der Beklagten an das Betreibungsamt Q.__