mit dem Zahlungszweck "aaa" in Höhe von Fr. 2'031.65 mit Valutadatum 9. Dezember 2025 lässt sich nichts über den genauen Zahlungszeitpunkt entnehmen, weshalb damit nicht nachgewiesen ist, dass die Zahlung vor der Konkurseröffnung erfolgte. Abgesehen davon belief sich die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten per 9. Dezember 2025 auf Fr. 2'629.60 (VA, act. 9 und 10), weshalb die vorgenommene Zahlung von Fr. 2'031.65, selbst wenn sie vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 9. Dezember 2025 um 14.10 Uhr ausgelöst und dem Betreibungsamt Q._____ gutgeschrieben worden wäre, ohnehin ungenügend war, um die Konkurseröffnung i.S.v. Art. 172 Ziff. 3 SchKG abzuwenden.