56 Abs. 2 SchKG und Art. 145 Abs. 4 ZPO ergangenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2025.201 vom 21. Oktober 2025 gelten für die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen einen Konkurseröffnungsentscheid auch keine Betreibungsferien, weshalb es beim erwähnten Fristende am 29. Dezember 2025 bleibt. Die Eingabe der Beklagten vom 7. Januar 2026 erfolgte daher verspätet und ist nicht zu berücksichtigen. 2. 2.1. Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde vom 18. Dezember 2025 geltend, sie habe die geschuldete Forderung der Klägerin am 9. Dezember 2025 vollständig bezahlt. Darüber, ob sie dies vor oder nach der am 9. Dezember -5-