1.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 15. Dezember 2025 zugestellt (VA, act. 20). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann damit am 16. Dezember 2025 zu laufen und endete, da der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO nicht zur Anwendung kommt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) und der zehnte Tag der Frist auf einen Feiertag fiel (Weihnachten) und danach ein weiterer Feiertag (Stefanstag) sowie das Wochenende (Samstag und Sonntag) folgten, am 29. Dezember 2025 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Gemäss dem in Auslegung der Bestimmungen von Art. 56 Abs. 2 SchKG und Art.