3.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 ersuchte die Beklagte um zeitnahe Behandlung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.3. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.4. Die Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 um prioritäre Behandlung ihrer Beschwerde. 3.5. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 reichte die Beklagte eine Beschwerdeergänzung unter Beilage neuer Unterlagen ein. 3.6. Es wurde keine Beschwerdeantwort der Klägerin eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: