Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.376 (SG.2025.200) Art. 18 Entscheid vom 19. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, […] vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso / Mehrwertsteuer, […] Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Fritschi, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamts Q._____ vom 27. Mai 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 2'031.65 nebst 4.5 % Zins seit 1. Januar 2025 auf Fr. 2'000.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 5. Juni 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Brugg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 6. Au- gust 2025 der Beklagten am 20. August 2025 zugestellt worden war. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am 9. Dezember 2025: " 1. Über A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 9. Dezember 2025, 14:10 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 15. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit am 18. Dezember 2025 dem Obergericht des Kantons Aargau überbrachter Eingabe vom 17. Dezember 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Konkurseröffnung über die A._____ GmbH sei aufzuheben. 3. Der Entscheid des Bezirksgericht Brugg vom 9. Dezember 2025 sei auf- zuheben. 4. Eventualiter seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. 5. Die Verfahrenskosten seien nach Ermessen des Gerichts zu verlegen." 3.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 ersuchte die Beklagte um zeitnahe Behandlung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.3. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Ver- fügung vom 23. Dezember 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung ab. 3.4. Die Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 um prioritäre Behandlung ihrer Beschwerde. 3.5. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 reichte die Beklagte eine Beschwerdeer- gänzung unter Beilage neuer Unterlagen ein. 3.6. Es wurde keine Beschwerdeantwort der Klägerin eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen -4- und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 1.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 15. Dezember 2025 zuge- stellt (VA, act. 20). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann damit am 16. Dezember 2025 zu laufen und endete, da der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO nicht zur Anwendung kommt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) und der zehnte Tag der Frist auf einen Fei- ertag fiel (Weihnachten) und danach ein weiterer Feiertag (Stefanstag) so- wie das Wochenende (Samstag und Sonntag) folgten, am 29. Dezember 2025 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Gemäss dem in Auslegung der Bestimmungen von Art. 56 Abs. 2 SchKG und Art. 145 Abs. 4 ZPO ergangenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2025.201 vom 21. Oktober 2025 gelten für die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen einen Konkurseröffnungsentscheid auch keine Betreibungsferien, weshalb es beim erwähnten Fristende am 29. Dezem- ber 2025 bleibt. Die Eingabe der Beklagten vom 7. Januar 2026 erfolgte daher verspätet und ist nicht zu berücksichtigen. 2. 2.1. Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde vom 18. Dezember 2025 geltend, sie habe die geschuldete Forderung der Klägerin am 9. Dezember 2025 vollständig bezahlt. Darüber, ob sie dies vor oder nach der am 9. Dezember -5- 2025 um 14.10 Uhr erfolgten Konkurseröffnung getan hat, äussert sich die Beklagte in der Beschwerde vom 18. Dezember 2025 nicht. Dem mit der Beschwerde vom 18. Dezember 2025 zum Nachweis der Til- gung eingereichten Beleg betreffend eine Zahlung der Beklagten von ihrem Konto bei der C._____ AG zu Gunsten des Betreibungsamts Q._____ mit dem Zahlungszweck "aaa" in Höhe von Fr. 2'031.65 mit Valutadatum 9. De- zember 2025 lässt sich nichts über den genauen Zahlungszeitpunkt ent- nehmen, weshalb damit nicht nachgewiesen ist, dass die Zahlung vor der Konkurseröffnung erfolgte. Abgesehen davon belief sich die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten per 9. Dezember 2025 auf Fr. 2'629.60 (VA, act. 9 und 10), weshalb die vorgenommene Zahlung von Fr. 2'031.65, selbst wenn sie vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 9. Dezember 2025 um 14.10 Uhr ausgelöst und dem Betreibungsamt Q._____ gutgeschrieben worden wäre, ohnehin ungenügend war, um die Konkurseröffnung i.S.v. Art. 172 Ziff. 3 SchKG abzuwenden. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich zwei an die Vorinstanz gerich- tete Schreiben der Klägerin vom 17. und 18. Dezember 2025, in welchen mitgeteilt wurde, dass von der ursprünglich offenen Schuld mit Valutadatum 17. Dezember 2025 die Beträge von Fr. 2'012.35 und Fr. 620.00 in Abzug gebracht worden seien, womit die Forderung, samt den Verzugszinsen so- wie den Betreibungs- und Gerichtskosten, vollumfänglich beglichen sei (VA, act. 15 und 17). Diesen beiden Schreiben lässt sich nichts über den Zeitpunkt der Zahlungen der Beklagten an das Betreibungsamt Q._____, die offenbar am 17. Dezember 2025 an die Klägerin weitergeleitet wurden, entnehmen, weshalb es dabei bleibt, dass die vollständige Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung nicht nachgewiesen ist. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Konkurseröffnung ist daher nicht in Anwendung von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG aufzuhe- ben. 2.2. 2.2.1. Es bleibt zu prüfen, ob ein Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 Abs. 2 SchKG vorliegt. 2.2.2. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz -6- zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durch- führung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2.2.3. Die Konkursforderung musste bis zum 29. Dezember 2025 getilgt sein (vgl. E. 1 und E. 2.2.2 hiervor). Gemäss den beiden bereits erwähnten Schrei- ben der Klägerin vom 17. und 18. Dezember 2025 (VA, act. 15 und 17) wurde die Schuld von Fr. 2'629.60 (VA, act. 9 und 10) vor Ablauf der Be- schwerdefrist vollständig getilgt. Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit behauptet die Beklagte in der Be- schwerde vom 18. Dezember 2025 schlicht, diese sei gegeben, reicht je- doch mit der Beschwerde vom 18. Dezember 2025 keinerlei Belege ein, obwohl es an ihr gelegen wäre, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 mit weiteren Hin- weisen). Der am 22. Dezember 2025 und damit vor Ablauf der Beschwer- defrist am 29. Dezember 2025 erstatteten Eingabe legt die Beklagte einen undatierten, aber jedenfalls nach Konkurseröffnung erstellten E-Banking Beleg "Konten & Karten" der C._____ AG bei, aus welchem ein "aktueller Saldo" des Kontokorrentkontos der Beklagten bei der C._____ AG von Fr. 27'248.43 ersichtlich ist. Dieser einzig zu berücksichtigende Beleg (vgl. E. 1.2 hiervor) ändert angesichts dessen, dass im Übrigen keine weiteren (zu beachtenden) Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten vorliegen und sich ihre wirtschaftliche Lage somit nicht ansatzweise beur- teilen lässt, nichts daran, dass es an der Glaubhaftmachung der Zahlungs- fähigkeit fehlt. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Konkurseröffnung ist daher nicht in Anwendung von Art. 174 Abs. 2 SchKG aufzuheben. 3. Die Beschwerde der Beklagten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu be- zahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Da auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort von der Klägerin verzichtet wurde, fällt eine Parteient- schädigung an sie von vornherein ausser Betracht. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -7- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus