Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 1'559.60 vorzunehmen. Sodann ist ein Rechtsmittelabzug von 25 % vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 1'169.70. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 35.10) und 8.1 % MWSt auf Fr. 1'204.80 (ausmachend Fr. 97.60), womit die Parteientschädigung Fr. 1'302.40 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin auferlegt.