Das dieses Beweismittel von der Vorinstanz krass unzutreffend gewürdigt wurde, ist somit nicht erkennbar. - 11 - Zusammenfassend würde sich die vorsorgliche Massnahme nicht als nachträglich ungerechtfertigt erweisen und könnten gemäss Art. 268 Abs. 1 ZPO weder geändert noch aufgehoben werden. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).