Aufgrund dessen habe die Gerichtskasse Bremgarten die der Klägerin zustehenden Kostenvorschüsse für die vom Vergleich erfassten Gerichtsverfahren nur noch mittels Zahlung auf das in der Erklärung genannte Bankkonto mit befreiender Wirkung zurückerstatten können. Daran vermöge wegen der ausdrücklichen Unwiderruflichkeit der Erklärung nichts zu ändern, dass das Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und den Rechtsanwälten E._____ sowie F._____ gemäss Schreiben vom 7. Oktober 2023 nicht mehr bestanden haben solle. Die Tilgung der Schuld sei bereits am 25. Oktober 2022 erfolgt (ebenda, E. 4.2.3 f.). Es besteht kein Anlass von diesen Ausführungen abzuweichen.