___ GmbH leisten können. Indem die drei Rückvergütungsbeträge dennoch auf besagtes Abwicklungskonto überwiesen worden seien, habe der Beklagte seine Schuld - 10 - gegenüber der Klägerin nicht getilgt. Das Betreibungsverfahren hätte nicht vorläufig eingestellt werden dürfen. Die negative Feststellungsklage sei mangels Tilgungswirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt (VA, GB 1, S.13).