Im Gutachten vom 30. September 2024 gelangte Rechtsanwalt G._____ zum Schluss, dass die C._____ GmbH als Zahlstelle eingesetzt worden sei und keine Anweisung vorliege. Es handle sich um einen zweiseitigen Vertrag, der dem Auftragsrecht unterliege. Dieser Auftrag sei zwingend jederzeit widerrufbar. Bei korrekter rechtlicher Einordnung hätte die Gerichtskasse den Widerruf beachten und die restanzlichen Gerichtskostenvorschüsse auf das von der Klägerin genannte Konto überweisen müssen. Aufgrund des Widerrufs habe die Gerichtskasse nicht mehr mit befreiender Wirkung auf das Abwicklungskonto der C._____ GmbH leisten können.