Die Rückzahlung der Kostenvorschüsse habe im Zusammenhang mit dem zwischen der Klägerin und der D._____ SA geschlossenen Vergleich gestanden, weshalb der Beklagte eine unwiderrufliche Befugnis gehabt habe, sich durch Rückzahlung der Kostenvorschüsse an die Zahlstelle zu befreien. Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 43'399.10 sei am 25. Oktober 2022 getilgt worden. Die negative Feststellungsklage des Beklagten erscheine als sehr wahrscheinlich begründet, weshalb die Betreibung vorläufig einzustellen sei (Beschwerdebeilage 4, E. 3.4.2).