Diese "unwiderrufliche Erklärung betreffend Abwicklungskonto" sei als Bezeichnung einer Zahlstelle zu qualifizieren. Jeder, dem diese Erklärung mitgeteilt worden sei, könne einzig an die Kontoverbindung der C._____ GmbH freiwerdend Zahlung leisten. Gemäss dem klaren Wortlaut der Erklärung sei die Bezeichnung der Zahlstelle im vorliegenden Fall unwiderruflich und falle somit auch nicht mit der Kündigung des Mandatsverhältnisses dahin. Da die Unwiderruflichkeit explizit vereinbart worden sei, könne die Klägerin die Bezeichnung der C._____ GmbH als Zahlstelle nicht einseitig widerrufen. Die Rückzahlung der Kostenvorschüsse habe im Zusammenhang mit dem zwischen der Klägerin und der D.___