Mit Entscheid SZ.2024.28 vom 1. März 2024 stellte die Vorinstanz die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ vorläufig ein und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe sich am 29. November 2021 schriftlich in einer "unwiderruflichen Erklärung betreffend Abwicklungskonto" verpflichtet, dass sämtliche Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen ihr und der D._____ SA noch abzuschliessenden Vergleich über die Kontoverbindung der C._____ GmbH abgewickelt werden sollten. Diese "unwiderrufliche Erklärung betreffend Abwicklungskonto" sei als Bezeichnung einer Zahlstelle zu qualifizieren.