Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass der Beklagte die Forderung getilgt habe und ihm gegenüber kein Anspruch der Klägerin bestehe. Die negative Feststellungsklage des Beklagten sei begründet, womit die Einstellung der Betreibung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen zu Recht erfolgt sei.