Wenngleich die rechtliche Qualifikation der unwiderruflichen Erklärung nicht abschliessend erfolgt sei, ergebe sich sowohl aus dem obergerichtlichen Entscheid vom 27. Februar 2024 als auch aus dem Entscheid der Vorinstanz vom 1. März 2024, dass die Erklärung der Klägerin vom 29. November 2021 unwiderruflich gewesen sei und der Beklagte mit befreiender Wirkung nur an die in der Erklärung angegebene Person habe leisten können. An dieser Sichtweise vermöge auch das von der Klägerin eingereichte Gutachten nichts zu ändern. Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass der Beklagte die Forderung getilgt habe und ihm gegenüber kein Anspruch der Klägerin bestehe.