Die negative Feststellungsklage sei mangels Tilgungswirkung zum Scheitern verurteilt. Der Gutachter habe sich auch mit der Erwägung 3.4.1. des Entscheids SZ.2024.28 vom 1. März 2024 auseinandergesetzt und sei zum Ergebnis gekommen, dass die Ausführungen nicht zur vorliegenden Konstellation passten, weil die C._____ GmbH selbst als Zahlstelle eingesetzt worden sei. Der Beklagte habe die Restanzen der Gerichtskostenvorschüsse an eine Drittpartei ausbezahlt, obwohl die Klägerin die Auszahlung auf ihr eigenes Bankkonto verlangt und ihn über die Beendigung des Mandatsverhältnisses orientiert habe. -8-