404 Abs. 1 OR zu berücksichtigen. Der Beklagte hätte den Widerruf beachten und die Restbeträge der geleisteten der Gerichtskostenvorschüsse auf das von der Klägerin angegebene Konto überweisen müssen. Aufgrund des Widerrufs habe der Beklagte nicht mehr mit befreiender Wirkung auf das Abwicklungskonto der C._____ GmbH leisten können und seine Schuld gegenüber der Klägerin nicht getilgt. Folglich hätte das Betreibungsverfahren nicht vorläufig eingestellt werden dürfen. Die negative Feststellungsklage sei mangels Tilgungswirkung zum Scheitern verurteilt.