Dies sei ein zweiseitiger Vertrag, mit welchem sich die C._____ GmbH zur Entgegennahme von Klientengeldern für die Klägerin verpflichte und diese im Gegenzug die C._____ GmbH als einzige Zahlstelle für die Abwicklung von Buchgeldtransaktionen erklärt habe. Die Entgegennahme von Klientengeldern durch einen Anwalt sei prototypisch für einen Auftrag und stelle eine typische Geschäftsbesorgung im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit dar. Ein Anwalt verwalte die Gelder im Interesse und im Auftrag des Klienten. Aufgrund der Qualifikation als Auftrag sei das zwingende jederzeitige Widerrufsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR zu berücksichtigen.