4. 4.1. 4.1.1. In materieller Hinsicht kopierte die Klägerin exakt ihre Ausführungen aus dem Gesuch vom 2. Oktober 2024 Ziff. 9 bis 20 (VI, act. 4 ff.). Sie begründete dies mit der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz und führte aus, dem Gutachten lasse sich entnehmen, dass es sich bei der Erklärung betreffend Abwicklungskonto um die Bezeichnung einer Zahlstelle handle. Dies sei ein zweiseitiger Vertrag, mit welchem sich die C._____ GmbH zur Entgegennahme von Klientengeldern für die Klägerin verpflichte und diese im Gegenzug die C._____ GmbH als einzige Zahlstelle für die Abwicklung von Buchgeldtransaktionen erklärt habe.