Art. 404 OR in ihrem Gesuch vom 2. Oktober 2024 lediglich einen Absatz verfasst hat, worin sie festhält, dass das Gutachten die Anwendbarkeit bejaht (VA, act. 4), musste auch die Vorinstanz keine detaillierten Erwägungen anstellen. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie hat sich zu Recht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Der Klägerin war es möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Obergericht weiterzuziehen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet.