Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich vor dem Hintergrund, dass sie auf den Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.2 vom 27. Februar 2024 und ihren eigenen Entscheid SZ.2024.28 vom 1. März 2024 verweist, in welchem sie sich zur selben Frage ausführlich geäussert hat, nicht als zu knapp. Zu berücksichtigen gilt es insbesondere, dass die Vorinstanz einzig zu prüfen hatte, ob die Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 ZPO gegeben sind, demnach ob sich die Umstände geändert haben oder sich die vorsorgliche Massnahme nachträglich als ungerechtfertigt erweist.