Allein aufgrund der Tatsache, dass das Gutachten 14 Seiten umfasst und von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, welcher sich mit Rechtsprechung sowie herrschender Lehre auseinandergesetzt hat, muss sich die Vorinstanz nicht ausführlich damit befassen, stellt es doch lediglich eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts dar. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich vor dem Hintergrund, dass sie auf den Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.2 vom 27. Februar 2024 und ihren eigenen Entscheid SZ.2024.28 vom 1. März 2024 verweist, in welchem sie sich zur selben Frage ausführlich geäussert hat, nicht als zu knapp.